Gemeindewasserwerk
Das Gemeindewasserwerk Nonnweiler versorgt ca. 3.300 Haushalte mit Wasser.
Die jährliche Abgabemenge beträgt ungefähr 700.000 cbm.
Öffnungszeiten
Rathaus | Wasserwerk | ||
Montag - Mittwoch | 08:30 - 12:00 Uhr | 07:00 - 12:00 Uhr | |
12:30 - 15:30 Uhr | |||
Donnerstag | 08:30 - 12:00 Uhr | 07:00 - 12:00 Uhr | |
14:00 - 18:00 Uhr | 12:30 - 15:30 Uhr | ||
Freitag | 08:30 - 12:00 Uhr | 07:00 - 12:00 Uhr | |
12:30 - 14:00 Uhr |
Wasser | 1,99 €/m³ |
Gewerbetarif 1 | 1,99 €/m³ |
Gewerbetarif 2 | 1,98 €/m³ |
Grundgebühr (Zählermiete QN 2,5) | 5,89 €/mtl. |
Grundgebühr (Zählermiete QN 5-6) | 11,24 €/mtl. |
Grundgebühr (Zählermiete QN 10) | 17,66 €/mtl. |
Grundgebühr (DN 80 Großwasserzähler) | 50,29 €/mtl. |
Grundgebühr (DN 100 Großwasserzähler | 80,25€/mtl. |
Grundgebühr (DN 150 Großwasserzähler) | 128,40 €/mtl. |
Abwasser | 2,85 €/m³ |
Grundgebühr Abwasser | 42,00 €/mtl. |
Niederschlagsgebühr | 0,45 €/qm |
Regenwasserkanal | 0,24 €/qm |
Wasseruntersuchung Wasserwerk | Wasseruntersuchung Ortsnetz |
Bierfeld | Bierfeld |
Braunshausen | Braunshausen |
Kastel | Kastel |
Nonnweiler | Nonnweiler |
Otzenhausen | Otzenhausen |
Primstal | Primstal |
Schwarzenbach | Schwarzenbach |
Sitzerath | Sitzerath |
Gemäß § 8 des Waschmittelgesetzes vom 20.08.1975 ( BGBI. 1975 S. 2255 ) geben wir hiermit die Härtebereiche des Trinkwassers in den einzelnen Ortsteilen der Gemeinde Nonnweiler bekannt:
° dH | Bereich | |
Nonnweiler | 5,5 - 12 | 1-2 |
Bierfeld | 3,1 - 12 | 1-2 |
Braunshausen | 12 | 2 |
Kastel | 3,4 - 12 | 1-2 |
Otzenhausen | 10,1 | 2 |
Primstal | 12 | 2 |
Schwarzenbach | 12 | 2 |
Sitzerath | 4,1 - 12 | 1-2 |
Härtebereich 1 | weich | weniger als 1,5 Millimol Calciumcarbonat je Liter (entspricht 8,4° dH) |
Härtebereich 2 | mittel | 1,5 bis 2,5 Millimol Calciumcarbonat je Liter (entspricht 8,4° bis 14° dH) |
Härtebereich 3 | hart | mehr als 2,5 Millimol Calciumcarbonat je Liter (entspricht mehr als 14° dH) |
Die Waschmittelhersteller sind verpflichtet, Dosierempfehlungen in Abhängigkeit von den drei verschiedenen Härtebereichen anzugeben um das Waschmittel wirtschaftlich und umweltverträglich einzusetzen. Diese Dosieranleitungen bilden die Grundlage dafür, Sie als Kunde aktiv am Gewässerschutz zu beteiligen.
Die Qualität des vom Wasserwerk Nonnweiler abgegebenen Trinkwassers entspricht laut den Untersuchungen des Ministeriums für Frauen, Arbeit und Gesundheit, der Trinkwasserverordnung vom 21. Mai 2001.
Um das Kalk - Kohlensäure - Gleichgewicht des in den Ortsteilen Nonnweiler, Bierfeld, Sitzerath, Kastel und Otzenhausen verwendeten Quellwassers einzustellen, wird es mit nach dem in der Trinkwasserverordnung § 11 Abs. 2 genannten Liste der Aufbereitungsstoffe des Umweltbundesamtes ( UBA ) zugelassenen Calciumcarbonat ( CAS-Nr. 471-34-1 ) entsäuert.
Das Wasser der Bohrung III in Primstal, sowie die verwendeten Quellwässer in Nonnweiler, Bierfeld, Sitzerath und Otzenhausen werden jeweils vor Einlauf in den Hochbehälter prophylaktisch mit ultraviolettem Licht behandelt, zugelassen nach der in der Trinkwasserverordnung § 11 Abs. 2 genannten Liste der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren, Teil II, und den anerkannten technischen Regeln des DVGW, Arbeitsblatt W 294, um eine Verkeimung auszuschließen.
Nonnweiler, den 14.09.2022
Wir sind immer für Sie da!
Wir – Ihre Wasserversorgungsunternehmen im Saarland – freuen uns über Ihr Interesse am Trinkwasser. Uns ist es wichtig, dass Sie sehen, welche Leistungen wir jeden Tag erbringen, damit das Wasser zu jeder Zeit in beliebiger Menge und hervorragender Qualität aus Ihrem Wasserhahn kommt. Denn dann, davon sind wir überzeugt, werden Sie sehen, dass diese Leistungen ihren Preis durchaus wert sind. Zu diesem Zweck haben wir gemeinsam eine Internetseite entwickelt, auf der wir diese Informationen rund um das Thema „Trinkwasser im Saarland“ für Sie bereithalten:
www.trinkwasser-im-saarland.de
Wir laden Sie herzlich ein, sich auf unserer Webseite umzuschauen.
Wenn Sie darüber hinaus spezifische Fragen haben, wenden Sie sich bitte an das Gemeindewasserwerk Nonnweiler, das Ihnen gerne weiterhelfen wird.
Mit den steigenden Temperaturen werden wieder viele Poolanlagen befüllt. Aus diesem Grund weist das Gemeindewasserwerk Nonnweiler auch in diesem Jahr wieder darauf hin, dass eine Befüllung der Poolanlage keinesfalls über einen Gartenwasserzähler erfolgen darf. Außerdem ist eine Poolanlage, die mehr als 20 Kubikmeter fasst, vor der Befüllung beim Wasserwerk anzumelden. Nach Ende der Saison muss das Wasser aus einer Poolanlage beim Ablass in den Schmutzwasserkanal abgeleitet werden. Abschließend weisen wir auf § 9 Abs. 1 Abwassersatzung in Verbindung mit § 17 Abs. 1 der Abwassergebührensatzung der Gemeinde Nonnweiler hin. Hier ist geregelt, ob eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang -Schmutzwasser- zulässig ist. Eine Befüllung von Poolanlagen ist hiervon nicht erfasst. Ich bitte um Beachtung.
Der Bürgermeister
Nach § 17 Abs. 1 Abwassergebührensatzung können Wassermengen, die nachweislich nicht dem öffentlichen Kanal zugeführt werden, bei der Berechnung der Schmutzwassergebühren abgezogen werden. Die Mengen sind durch geeichte Wasserzähler zu ermitteln, die fest einzubauen sind. Aufsteck- oder Aufschraubzähler werden bei der Gebührenabrechnung nur in begründeten Ausnahmefällen und nach Genehmigung durch das Gemeindewasserwerk anerkannt.
Das Befüllen von Poolanlagen über Gartenwasserzähler ist nicht zulässig, da das Poolwasser bei der Entsorgung im eigenen Garten nicht versickert werden darf. Da es sich bei Poolwasser um Schmutzwasser handelt, muss das Poolwasser über den Schmutzwasserkanal entsorgt werden.
Die Abzugszähler (Gartenwasserzähler) müssen den Bestimmungen des Eichgesetzes entsprechen.
Der Eichzeitraum beträgt 6 Jahre. Nach Ablauf der Eichfrist ist der Abzugszähler gegen einen geeichten Zähler auszutauschen.
Die Gartenwasserzähler können bei der Berechnung der Gebühr erst ab dem Zeitpunkt/Zählerstand berücksichtigt werden, an dem sie beim Wasserwerk schriftlich angemeldet wurden. Dies ist sowohl bei einer Neuinstallation als auch bei einem Zählerwechsel notwendig.
Bitte beachten Sie folgende Installationshinweise für den Einbau eines Gartenwasserzählers:
- Der Einbau des Gartenwasserzählers muss durch ein im Installateurverzeichnis eingetragenes Installationsunternehmen erfolgen
- Der „Gartenwasserzähler“ ist nach DIN 1988 mit Rückflussverhinderer fest zu installieren
- Es dürfen nur geeichte Wasserzähler eingebaut werden
- Die Zapfstelle muss nach außen geführt werden. Wasserhähne, die in Kellerräumen oder Garagen montiert sind, werden nicht berücksichtigt
- Nach erfolgtem Einbau ist der Zähler mit dem entsprechenden Formular (siehe Downloadbereich) beim Gemeindewasserwerk anzumelden
- Die Abnahme und Verplombung des Wasserzählers durch das Gemeinde-wasserwerk erfolgt nach Vereinbarung eines Termins. Die Kosten für die Verplombung durch das Gemeindewasserwerk betragen 30 € je Zähler
- Nach Ablauf der Eichfrist (6 Jahre) ist der Wasserzähler auf eigene Kosten zu tauschen und neu zu verplomben. Der Zählertausch ist umgehend dem Gemeindewasserwerk zu melden (Mitteilung des Zählerstandes zum Zeitpunkt des Ausbaus!). Der ausgebaute Zähler ist beim Verplomben des neues Zählers dem Gemeindewasserwerk vorzuzeigen, welche den Ausbauzähler-stand kontrolliert. Ist die Eichfrist abgelaufen, besteht kein Anspruch auf Rückvergütung des gebrauchten Gießwassers
- Der Antrag auf Absetzung des gebrauchten Gießwassers ist bis spätestens einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides/Verbrauchs-abrechnung für das jeweilige Kalenderjahr einzureichen, ansonsten besteht kein Anspruch auf Rückvergütung des gebrauchten Gießwassers
Anmeldung eines Gartenwasserzählers
Der Bundestag hat mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz eine zeitlich begrenzte Senkung der Umsatzsteuer als Maßnahme nach dem sog. Konjunktur- und Krisen-bewältigungspaket beschlossen., Der Regelsteuersatz wird von 19 % auf 16 % und der ermäßigte Steuersatz von 7 % auf 5 % im Zeitraum vom 1.07.2020 bis zum 31.12.2020 abgesenkt.
Die Senkung der Umsatzsteuersätze betrifft die Wasserversorgung. Hier erfolgt eine Änderung von bisher 7 % auf 5 %.
Im Rundschreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 30.06.2020 sind hinsichtlich der Besteuerung von Wasserlieferungen dazu Regelungen enthalten:
Eine Zwischenablesung der Wasserzähler zum Stichtag 30.06.2020 ist nichterforderlich. Der gesamte Wasserverbrauch für das Jahr 2020 wird mit demreduzierten Umsatzsteuersatz von 5 % besteuert, sofern die Ablesung der Wasserzähler bis zum 31.12.2020 erfolgt. Somit ist eine Aufteilung des Jahreswasserverbrauchs für jeden einzelnen Kunden nicht erforderlich. Die bereits festgesetzten Vorauszahlungen 2020 mit den jeweiligen Fälligkeiten bleiben unverändert – eine Anpassung der Vorauszahlung erfolgt aus Kostengründen nicht. Mit der Verbrauchsabrechnung zum 31.12.2020, die Ihnen im Januar/Februar 2021 zugeht, wird die Berechnung mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz erfolgen. Die Abschläge werden jedem Kunden in der gezahlten Summe entsprechend verrechnet bzw. erstattet.
Für Rückfragen steht das Gemeindewasserwerk gerne zur Verfügung.
Kontakt Rathaus
Martina Frisch
Technische Werkleitung
Alexander Simon
Bereitschaftsdienst nach Dienstschluss
Wasserwerk und Bauhof