Meldewesen
Widerspruch gegen die Datenübermittlung
Widerspruch gegen die Datenübermittlung nach dem Bundesmeldegesetz
Gemäß § 50 Absatz 5 des Bundesmeldegesetzes (BMG) vom 3.Mai 2013 (BGBl. I S.
1084), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S.
3334) geändert worden ist, weist die Meldebehörde Nonnweiler darauf hin, dass
Betroffene das Recht haben, in nachfolgenden Fällen der Übermittlung ihrer Daten
(Familienname, Vorname, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums)
zu widersprechen:
1. Der Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen und anderen Träger
von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf
staatlicher und kommunaler Ebene (§ 50 Absatz 1 BMG)
2. Der Übermittlung von Daten an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk über
Alters- und Ehejubiläen (§ 50 Absatz 2 BMG)
3. Der Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage zum Zwecke der
Herausgabe von Adressbüchern (§ 50 Absatz 3 BMG)
Bei Mitgliedern einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft, deren
Familienangehörige (Ehegatten, minderjährige Kinder und Eltern minderjähriger
Kinder) nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft
angehören, darf die Meldebehörde von diesen Familienangehörigen folgende Daten
(Vor- und Familiennamen, Geb.-Datum und Geb.-Ort, Geschlecht, Zugehörigkeit zu
einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft, derzeitige Anschriften,
Auskunftssperren sowie Sterbedatum) übermitteln.
Nach § 42 Absatz 3 BMG haben die betroffenen Personen das Recht, der
Übermittlung ihrer Daten zu widersprechen. Dies gilt nicht, soweit die Daten zum
Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen öffentlich-rechtlichen
Religionsgesellschaft übermittelt werden.
Wer von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch machen möchte, muss dies dem
zuständigen Einwohnermeldeamt der Gemeinde Nonnweiler, Trierer Straße 5,
66620 Nonnweiler, schriftlich mitteilen. Einen entsprechenden Vordruck gibt es
auf der Internetseite der Gemeinde Nonnweiler (www.nonnweiler.de/meldeamt).
Es entstehen keine Kosten.
Bereits eingetragene Sperren bleiben bestehen.
Anmeldungen im Gemeindegebiet müssen innerhalb einer Frist von 14 Tagen lt. Bundesmeldegesetz erfolgen. Die Anmeldung ist gebührenfrei.
Benötigte Unterlagen
Personalausweise aller mitziehenden Personen bzw. Geburtsurkunden oder Familienstammbuch | |
Bei minderjährigen Kindern, bei denen gemeinsames Sorgerecht der Eltern vorliegt - die Eltern allerdings nicht gemeinsam zuziehen - ist die Einverständniserklärung des anderen Elternteils zwingend erforderlich!!! Ansonsten muss ein Sorgerechtsbeschluss vorgelegt werden. | |
Wohnungsgeberbestätigung | |
Abmeldebestätigung, wenn Zuzug aus dem Ausland erfolgt |
Abmelden müssen Sie sich nur noch, wenn Sie ins Ausland verziehen oder Ihre Nebenwohnung aufgeben. Die Abmeldung ist gebührenfrei.
Benötigte Unterlagen
Personalausweis | |
neue Anschrift mit Postleitzahl |
Ummeldungen sind Adressänderungen von bereits im Gemeindegebiet gemeldeten Personen. Auch Ummeldungen müssen innerhalb einer Frist von 14 Tagen laut Bundesmeldegesetz erfolgen.
Die Nichtbeachtung dieser Frist stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld von bis zu 500,00 € geahndet werden. Die Ummeldung ist gebührenfrei.
Benötigte Unterlagen
Personalausweise aller mitziehenden Personen bzw. Geburtsurkunden oder Familienstammbuch |
bei minderjährigen Kindern, bei denen gemeinsames Sorgerecht der Eltern vorliegt - die Eltern allerdings nicht gemeinsam zuziehen - ist die Einverständniserklärung des anderen Elternteils zwingend erforderlich!!! Ansonsten muss ein Sorgerechtsbeschluss vorgelegt werden. |
Wohnungsgeberbestätigung |
Um eine einfache Auskunft über die aktuelle Adresse einer gesuchten Person aus dem Melderegister geben zu können werden folgende Angaben benötigt:
Familienname, Vorname und |
letzte Adresse oder |
Geburtsdatum der gesuchten Person |
Die Gebühr für die Melderegisterauskunft ist vorab zu leisten und beträgt je Anfrage:
via Internet | 4,00 € (zzgl. 1,00 € pro Zahlungsvorgang, im Rahmen des Onlineverfahrens über Kreditkarte) |
per Post | einfache Auskunft 10,00 € oder erweiterte Auskunft 13,00 € zzgl. Porto. |
Sie können entweder mit Verrechnungsscheck oder per Überweisung auf das Konto der Gemeindekasse Nonnweiler (Bankverbindung: Kreissparkasse St. Wendel, IBAN DE92 5925 1020 0000 0402 53, BIC: Salade51WND) unter Angabe des Verwendungszweckes EMA und „Name der gesuchten Person" einzahlen. Eine Auskunft erhalten Sie dann nach Zahlungseingang. |
Meldebescheinigungen erhalten Sie unter Vorlage ihres Personalausweises im Einwohnermeldeamt.
Gebühr: 7,00 Euro
Diesen Service können wir Ihnen allerdings nur anbieten, wenn Sie innerhalb des Landkreises St. Wendel umziehen.
Gebühr: 10,80 €
Folgende Unterlagen müssen Sie hierzu vorlegen:
Personalausweis |
Kfz-Zulassung |
Gebühr: 13,00 Euro
Benötigte Unterlagen: Personalausweis
Hier müssen Sie vor Antragstellung abklären, welche Art Führungszeugnis Sie benötigen.
Man unterscheidet:
Belegart N | für private Angelegenheiten und Arbeitgeber |
Belegart O | für Behörden |
Sollten Sie ein Führungszeugnis der Belegart O benötigen, so müssen Sie bei Antragstellung den Verwendungszweck, sowie die genaue Empfängeradresse angeben. Mit dem am 1. Mai 2010 in Kraft getretenen 5. Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes vom 16. Juli 2009 ist in §§ 30a, 31 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) ein „erweitertes Führungszeugnis“ eingeführt worden, welches über Personen erteilt werden kann, die beruflich, ehrenamtlich oder in sonstiger Weise kinder- oder jugendnah tätig sind oder tätig werden sollen. Zu dessen Beantragung hat der Antragsteller bei der zuständigen Behörde eine schriftliche Aufforderung der Stelle vorzulegen, die das erweiterte Führungszeugnis verlangt und in der diese bestätigt, dass die Voraussetzungen des § 30a Abs. 1 BZRG vorliegen.
Die Bearbeitungszeit beträgt ca. 10 Arbeitstage. Das Führungszeugnis wird dann vom Bundesamt der Jutiz in Bonn aus- und zugestellt.
Das Führungszeugnis kann auch über das Online-Portal des Bundesamts für Justiz beantragt werden. Hierfür benötigen Sie den neuen elektronischen Personalausweises bzw. einen elektronischen Aufenthaltstitel und ein Kartenlesegerät. Zum Online-Portal geht es hier.
Untersuchungsberechtigungsscheine sind nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz für alle Jugendliche vorgeschrieben, die in das Berufsleben eintreten.
Die Ausstellung erfolgt für Personen unter 18 Jahren. Sie ist kostenlos.
Eine Vorlage des Personalausweises ist erforderlich.
Diese Zahlenfolge wird dauerhaft und bundeseinheitlich einer Person zugeordnet. Voraussetzung ist, dass diese Person einen festen Wohnsitz in Deutschland hat. Zusammensetzen lässt sich die Steuer-ID aus 11 Ziffern.
Bereits nach der Geburt wird jedem Bürger eine Steuer-Identifikationsnummer zugewiesen. Sie können unter Vorlage eines gültigen Ausweisdokumentes beim Meldeamt Ihre Steuer-ID erfragen. Eine telefonische Auskunft ist aus datenschutzrechlichen Gründen nicht möglich.
Eine Lebensbescheinigung ist ein amtliches Dokument, welches vom örtlichen Einwohnermeldeamt auf Antrag erteilt wird. Eine Ausstellung für Rentenzwecke ist gebührenfrei, ansonsten fällt eine Gebühr in Höhe von 6,30 € an. Bringen Sie hierzu bitte einen Nachweis bzw. Vordruck der entsprechenden Rentenversicherung mit.
Die Ausstellung kann nur persönlich unter Vorlage eines gültigen Ausweises oder Reisepasses erfolgen.
Aus organisatorischen Gründen ist eine vorherige Terminvereinbarung im Bereich des Ordnungsamtes (Gewerbeamt, Führerscheinstelle, Einwohnermeldeamt und Passamt) erforderlich unter Tel.: 06873/660-12 oder -13. In Notfällen ist eine Bearbeitung auch ohne vorherige Terminvereinbarung möglich. In diesen Fällen ist mit einer längeren Wartezeit zu rechnen.
Öffnungszeiten:
Montag: | 08:30 Uhr - 12:00 Uhr | und 13:30 Uhr - 15:30 Uhr |
Dienstag: | 08:30 Uhr - 12:00 Uhr | und 13:30 Uhr - 15:30 Uhr |
Mittwoch: | 08:30 Uhr - 12:00 Uhr | |
Donnerstag: | 08:30 Uhr - 12:00 Uhr | und 14:00 Uhr - 18:00 Uhr |
Freitag: | 08:30 Uhr - 12:00 Uhr |
Kontakt
Lara Frisch
Sandrine Bott