Fragen und Antworten zur neuen Grundsteuer ab 2025
In den folgenden FAQ haben wir einige Fragen und Antworten zum Thema Grundsteuer zusammengestellt.
Mit Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10.04.2018 wurde die bisherige Rechtslage zur Berechnung der Grundsteuer mit dem Grundgesetz für unvereinbar erklärt. Infolgedessen musste der Bundesgesetzgeber die Bewertung des Grundbesitzes für Grundsteuerzwecke ab dem Jahr 2025 auf neue Füße stellen.
Die Einnahmen aus der Grundsteuer bleiben vollständig vor Ort und können von den Städten und Gemeinden flexibel eingesetzt werden. Mit der Grundsteuer werden Schulen, Kitas, Straßen und Spielplätze gebaut oder örtliche Kultur- und Sportangebote finanziert. Jeder Euro wird sozusagen direkt vor der Haustür ausgegeben.
Das, was unsere Gemeinde lebenswert macht, könnte ohne die Grundsteuer nicht finanziert werden. Sie zahlen die Grundsteuer also für die örtliche Gemeinschaft und damit auch „für sich selbst“.
Die Finanzämter hatten im Saarland im Zuge der Reform mehr als 550.000 neue Grundsteuerwerte zu ermitteln. Aus diesen Werten und den landesspezifischen Steuermesszahlen werden die Grundsteuermessbeträge im Rahmen der Grundsteuermessbescheide errechnet. Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheide werden vom jeweils zuständigen Finanzamt erlassen. Der im Messbescheid ausgewiesene Messbetrag ist für die Ermittlung der Grundsteuer für die Gemeinden verbindlich (Grundlagenbescheid) und diese dürfen davon auch nicht abweichen. Sie wenden in einem letzten Schritt auf den Grundsteuermessbetrag ihre Hebesätze an, um die endgültige Grundsteuer zu berechnen. Die Hebesätze gelten jeweils für alle Steuerzahler einer Kommune einheitlich und werden für die neue Grundsteuer ab 2025 neu festgelegt.
Grundsteuerwertbescheid und Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes: | Grundsteuerbescheid der Kommune: |
Grundsteuerwert x Steuermesszahl = Grundsteuermessbetrag | Grundsteuermessbetrag x Hebesatz = zu zahlende Grundsteuer |
Bei Fragen zur Bewertung der Grundstücke oder zum Grundsteuerwert und Grundsteuermessbetrag wenden Sie sich an das Finanzamt St. Wendel. Telefonisch unter der Hotline Grundsteuerreform 0681/5016288 oder schriftlich über ELSTER oder per Post an: Finanzamt St. Wendel, Marienstraße 27, 66606 St. Wendel.
Bei Fragen hinsichtlich des Hebesatzes oder der Höhe der Grundsteuerzahllast wenden Sie sich an die Gemeinde Nonnweiler. Telefonisch unter 06873/660-0 oder per E-Mail an steueramt@nonnweiler.de oder per Post an Gemeinde Nonnweiler, Trierer Straße 5, 66620 Nonnweiler.
Sollten Sie begründete Einwände gegen die festgesetzte Grundsteuer haben, stehen Ihnen folgende Möglichkeiten offen:
Einspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid und/oder den Grundsteuermessbescheid:
Dem Grundsteuerbescheid der jeweiligen Kommune liegen der Grundsteuerwert- und der Grundsteuermessbescheid zugrunde. Korrekturen dieser Bescheide kann nur das zuständige Finanzamt veranlassen. Innerhalb einer Einspruchsfrist von einem Monat nach Bekanntgabe dieser Bescheide können Sie bei dem zuständigen Finanzamt Einspruch einlegen.
Bitte beachten Sie auch hier die Einhaltung der Frist zur Einlegung eines Einspruchs, da andernfalls der Einspruch als unzulässig verworfen werden muss.
Auch nach Ablauf der Frist von 1 Monat kann eine Änderung des Grundsteuerwertbescheids und Grundsteuermessbescheids in Betracht kommen: Dies setzt aber voraus, dass sich durch die für notwendig erachtete Änderung eine Wertdifferenz von 15.000 Euro im Vergleich zum bisher festgestellten Grundsteuerwert ergibt.
Der Einspruch kann schriftlich oder elektronisch über ELSTER erfolgen. Möglich ist zudem, das zuständige Finanzamt aufzusuchen und dort den Einspruch zur Niederschrift einzulegen.
Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid:
Innerhalb von 1 Monat nach Bekanntgabe des Grundsteuerbescheids können Sie gegen diesen Bescheid bei der Kommune Widerspruch erheben.
Ein Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid ist allerdings nur bei allgemeinen Fehlern wie z.B. Doppelveranlagungen oder bei Zweifeln am zugrundeliegenden Hebesatz sinnvoll.
Bei einer Grundstücksübertragung (z.B. durch Veräußerung oder Erbanfall) erfolgt eine sogenannte Zurechnungsfortschreibung auf den neuen Eigentümer mit Wirkung zum 1. Januar des Jahres, das auf das Jahr des Eigentumsübergangs folgt.
Da die Finanzämter wegen der Grundsteuerreform hoch belastet sind, ist in einigen Fällen diese Zurechnungsfortschreibung noch nicht abgeschlossen. In diesen Fällen wird die Gemeinde Nonnweiler unter Umständen den Grundsteuerbescheid an den vorherigen Eigentümer adressieren. Nach Mitteilung des Finanzamts über die erfolgte Fortschreibung wird die Gemeinde Nonnweiler einen korrigierten Grundsteuerbescheid erlassen.
Berücksichtigen Sie hierzu auch unser Merkblatt zum Eigentumswechsel.
Haben Sie bereits gegen Ihren Grundsteuerwertbescheid und/oder den Grundsteuermessbescheid Einspruch eingelegt, ist ein zusätzlicher Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid der Kommune nicht notwendig. Bitte warten Sie die Erledigung Ihres Einspruchs durch das Finanzamt ab. Aufgrund des derzeitigen Fallaufkommens kommt es bundesweit, so auch im Saarland, zu längeren Bearbeitungszeiten.
Bitte beachten Sie: Der Einspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid und/oder den Grundsteuermessbescheid verhindert nicht die Fälligkeit der Grundsteuer, es sei denn, es wurde bereits die Aussetzung der Vollziehung beantragt und gewährt.
Die Höhe der Grundsteuer im Einzelfall ab 2025, hängt in erster Linie von der Wertentwicklung des betreffenden Grundbesitzes im Vergleich zum übrigen Grundbesitz innerhalb der Gemeinde ab. Ziel des Urteils des Bundesverfassungsgerichts war es, die Grundsteuerlast gerechter auf die verschiedenen Grundstücke zu verteilen. Verschiedene Faktoren wie z.B. Grundstückslage, Gebäudealter, mögliche Modernisierungsmaßnahmen oder die Höhe der Mietniveaustufe in der betreffenden Gemeinde beeinflussen die Wertermittlung. Die Neufestlegung der Hebesätze durch die Kommunen muss erfolgen, weil sich durch die Reform die Grundsteuermessbeträge verändert haben.
Aufkommensneutralität bedeutet, dass die Kommune nach Umsetzung der Grundsteuerreform ab 2025 ihr Grundsteueraufkommen insgesamt stabil halten kann – also im Jahr 2025 ähnlich viel Grundsteuer einnimmt wie in den Jahren vor der Grundsteuerreform. Die Reform als solche ist also kein Grund dafür, dass sich das Aufkommen verändert.
Aufkommensneutralität bedeutet jedoch nicht, dass Ihre individuelle Grundsteuer der Höhe nach unverändert bleibt. Denn wenn die Neubewertung ergibt, dass Ihr Grundbesitz vergleichsweise stark an Wert zugelegt hat, dann steigt dafür künftig die Grundsteuer – auch wenn sich das Gesamtaufkommen vor Ort nicht erhöht.
Die Grundsteuer wird zunächst durch die Gemeinde Nonnweiler festgesetzt und Sie erhalten dazu Ihren Steuerbescheid.
Das zuständige Finanzamt hat die Gemeinde Nonnweiler über die gewährten und beschiedenen AdV- Anträge informiert. Wenn Ihnen ein Schreiben des Finanzamts mit einer Anerkennung der Aussetzung der Vollziehung vorliegt wird diese auch durch die Gemeinde Nonnweiler berücksichtigt. Die Fälligkeit der Grundsteuer wird in diesem Fall hinausgeschoben, bis die Gemeinde Nonnweiler vom Finanzamt neue Informationen erhält.
Auf der Seite des Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft finden Sie weitere Informationen zur Grundsteuerreform im Saarland: Allgemeine Informationen - saarland.de.
Satzung über die Festsetzung der Realsteuer-Hebesätze in der Gemeinde Nonnweiler (Hebesatzsatzung)
Auf Grund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes - KSVG - in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 27. Juni 1997 (Amtsblatt S. 682), zuletzt geändert am 12. Dezember 2023 (Amtsblatt I, S. 1119) sowie § 25 Grundsteuergesetz - GrStG – vom 15. September 2021 (Amtsblatt I, S. 2372) und § 16 Gewerbesteuergesetz - GewStG – vom 15.Oktober 2002 (BGBl. I. S. 4167), zuletzt geändert am 27. März 2024 (BGBl. I Nr. 108), hat der Gemeinderat der Gemeinde Nonnweiler am 12.12.2024 folgende Hebesatzsatzung beschlossen:
§ 1
Ab demKalenderjahr 2025 werden die Hebesätze für die Realsteuern wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer: | |
a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe -Grundsteuer A- | 270 v.H. |
b) für die übrigen Bereiche -Grundsteuer B- | 395 v.H. |
2. Gewerbesteuer | |
nach dem Gewerbeertrag | 410 v.H. |
§ 2
Die Satzung tritt zum 01. Januar 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Festsetzung der Realsteuer-Hebesätze in der Gemeinde Nonnweiler vom 15.12.2017 außer Kraft.
Nonnweiler, den 13.12.2024
Der Bürgermeister der Gemeinde Nonnweiler
Dr. Franz Josef Barth